Satzung des Heimatvereins Wechloy e.V
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Nr. 1 | Der Verein führt den Namen "Heimatvereen Wechloy e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 1010 eingetragen. |
Nr. 2 | Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg. Der Verein wurde am 22. April 1935 gegründet. |
Nr. 3 | Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. |
Nr. 4 | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr |
Nr. 5 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
§ 2 Zweck des Vereins
Nr. 1 | Zweck des Vereins ist:
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Nr. 2 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||||||||||||||||||||||
Nr. 3 | Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins |
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Nr. 4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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Nr. 5 | Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Deren Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 6 Organe des Vereins
a) | sind: |
a) | der Vorstand, |
b) | die Mitgliederversammlung |
§ 7 Der Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart/in, Schriftwart/in, Leiter/in der Theatergruppe, Leiter/in der Volkstanzgruppe sowie dem Festausschuss. Der Vorstand kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. |
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vereinsvorstand hat:
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§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amstdauer des Ausgeschiedenene. |
§ 10 Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom
2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich mit angemessener Frist einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. |
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: |
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a) | Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, |
b) | Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes, |
c) | Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,, |
d) | Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, |
e) | Wahl der Kassenprüfer, |
f) | Beschlussfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins., |
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand i.S.d. § 26 BGB unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. |
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlng gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. |
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend. |
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr. 1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus andren Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
Nr. 2 | Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins zu gleichen Teilen an die Oldenburgische Landschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, an die Grundschule
Wechloy und an die Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V., Küpkersweg 91. Die genannten Institutionen haben die Zuwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.02.2011 verabschiedet. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft; gleichzeitig erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen. Oldenburg, den 23. Februar 2011 |